Betriebskosten in Leipzig

Verbrauch

  1. Einzelverbrauch
    1. Verbrauchsmessung
    2. Verbrauchsschätzung
  2. Gesamtverbrauch
    1. Entstandener Gesamtverbrauch
    2. Umzulegender Gesamtverbrauch

Der Verbrauch ist der wichtigste Umlageschlüssel für die Verbrauchskosten. Er wird entweder direkt (z.B. Leerung der Mülltonnen) oder mittels Messgeräten (»Zählern«) ermittelt.

Je nach verwendetem Zähler gibt es verschiedene Maßeinheiten für den Verbrauch:

1. Einzelverbrauch

1.1. Verbrauchsmessung

Der Einzelverbrauch jeder Wohnung oder Mieteinheit wird in der Regel direkt an den jeweiligen Messgeräten abgelesen. Auch die Mitteilung der Stadtreinigung, welche Tonnen wie oft geleert wurden, kann als »Messung« akzeptiert werden, wenn eine eindeutige Zuordnung zwischen der jeweiligen Tonne und der Mieteinheit besteht. - Der mitunter benutzte Personen-Schlüssel kann aber nicht sinnvoll zur Verbrauchsumlage genutzt werden.

1.2. Verbrauchsschätzung

Wenn ausnahmsweise der Verbrauch nicht abgelesen werden kann, muss er geschätzt werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

Allerdings sollten solche Schätzungen nicht mehr als ein Viertel des Gesamtverbrauchs betreffen, sonst ist eine Festkostenumlage (Wohnfläche) erforderlich.

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2. Gesamtverbrauch

2.1. Entstandener Gesamtverbrauch

Die Versorger ermitteln den Gesamtverbrauch nicht aus der Summe der Einzelzähler (die sie ja gar nicht kennen), sondern an Hand der gemessenen Lieferung von Wasser (Verbrauch am zentralen Hauszähler) oder Energie. Im Falle der Wärmelieferung aus Erdgas wird der gelieferte Brennstoff in Kubikmetern gemessen und von den Stadtwerken Leipzig GmbH mittels eines stadteinheitlichen, aber von Jahr zu Jahr schwankenden Faktors Hu in kWh umgerechnet. Bei der Wärmelieferung aus Öl wird kein Gesamtverbrauch ermittelt.

2.2. Umzulegender Gesamtverbrauch

Damit die Betriebskosten-Abrechnung »aufgeht« (d.h., die Summe aller Einzelkosten genau die Gesamtkosten ergibt), muss der Gesamtverbrauch als Summe aller Einzelverbräuche des abzurechnenden Objekts umgelegt werden. Oft stimmt diese Summe aufgrund von Messdifferenzen nicht mit dem von den Versorgern in Rechnung gestellten Gesamtverbrauch überein. Die Kostendifferenz ist gemäß laufender Rechtsprechung (z.B. Urteil des Landgerichts Braunschweig 6 S 163/98 vom 22.12.1998) nach den Verbrauchsanteilen umlagefähig, wenn sie nicht 20% des Gesamtverbrauchs übersteigt. Allerdings ist im Sinne der Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung ein getrennter Ausweis als Extraposition zu empfehlen.

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